Rechtsprechung
   BSG, 20.09.1988 - 6 RKa 22/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,4166
BSG, 20.09.1988 - 6 RKa 22/87 (https://dejure.org/1988,4166)
BSG, Entscheidung vom 20.09.1988 - 6 RKa 22/87 (https://dejure.org/1988,4166)
BSG, Entscheidung vom 20. September 1988 - 6 RKa 22/87 (https://dejure.org/1988,4166)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,4166) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entscheidungsgrundlage - Prüfinstanz - Aussageverweigerung eines Kassenarztes - Berücksichtigung von verspäteten Einwendungen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 02.06.1987 - 6 RKa 19/86

    Kassenarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Einzelfallprüfung - Honorarkürzung

    Auszug aus BSG, 20.09.1988 - 6 RKa 22/87
    Diese Möglichkeit wird nicht durch die Entscheidung des Senats vom 2. Juni 1987 - 6 RKa 19/86 (BSGE 62, 18) ausgeschlossen.

    In einer solchen Situation kann auch eine auf die Behandlungsunterlagen des Arztes beschränkte Einzelfallprüfung zur Aufklärung beitragen (BSGE 46, 136, 138 = SozR § 368n Nr. 14 mwN; SozR 2200 § 368n RVO Nr. 19 und Nr. 31; BSGE 62, 18, 23).

  • BSG, 02.06.1987 - 6 RKa 23/86

    Kostenvergleich - Kassenarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Honoraranforderung

    Auszug aus BSG, 20.09.1988 - 6 RKa 22/87
    Diesen Ausschüssen steht bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise eines Arztes, insbesondere bei der Ermittlung des unwirtschaftlichen Mehraufwands ein Beurteilungsspielraum und bei der Festsetzung der Honorarkürzung ein Ermessensspielraum zu (BSGE 62, 24, 28 = SozR 2200 § 368n RVO Nr. 48 mwN).
  • BSG, 08.05.1985 - 6 RKa 24/83
    Auszug aus BSG, 20.09.1988 - 6 RKa 22/87
    Den Prüfungsausschüssen kann aber eine unvollständige Berücksichtigung des Sachverhalts nicht vorgeworfen werden, soweit entscheidungserhebliche Umstände nur dem Kassenarzt bekannt sind, von diesem aber nicht im Prüfverfahren geltend gemacht werden (vgl Urteil des Senats vom 8. Mai 1985 - 6 RKa 24/83 -).
  • BSG, 26.04.1978 - 6 RKa 10/77
    Auszug aus BSG, 20.09.1988 - 6 RKa 22/87
    In einer solchen Situation kann auch eine auf die Behandlungsunterlagen des Arztes beschränkte Einzelfallprüfung zur Aufklärung beitragen (BSGE 46, 136, 138 = SozR § 368n Nr. 14 mwN; SozR 2200 § 368n RVO Nr. 19 und Nr. 31; BSGE 62, 18, 23).
  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 68/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung einer

    Vor diesem Hintergrund ist der Senat in stRspr davon ausgegangen, dass der Arzt nicht berechtigt ist, das Prüfverfahren zu unterlaufen, indem er sich daran nicht beteiligt und erstmals im gerichtlichen Verfahren Einwendungen erhebt (BSG Urteil vom 20.9.1988 - 6 RKa 22/87 - SozR 2200 § 368n Nr. 57 S 197 f = Juris RdNr 33; BSG Urteil vom 8.5.1985 - 6 RKa 24/83 - ArztR 1986, 45 = Juris RdNr 24) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2016 - L 11 KA 7/16

    Vollziehung einer Honorarrückforderung

    c) Ebenso wie im privaten Geschäftsverkehr eine Rechnung ausreichend spezifiziert sein muss, ist auch der Vertragsarzt verpflichtet, seine Honoraranforderungen für seine vertragsärztliche Tätigkeit zu begründen und zu belegen (so schon BSG, Urteil vom 20.09.1988 - 6 RKa 22/87 -).

    Dann mag die KV verpflichtet sein, ihn auf defizitäre Vorbringen hinzuweisen, um konkreten Unterlagen nachzureichen (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.1988 - 6 RKa 22/87 -, wonach die Prüfungsausschüsse dem Vertragsarzt u.U. Gelegenheit geben müssen, seinen bisherigen Vortrag zu ergänzen).

  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 27/90

    Besetzung des Gerichts in Streitverfahren aufgrund von

    Aber auch die von den Prüfgremien durchgeführte repräsentative Einzelfallprüfung von 10% bis 40% der Behandlungsscheine mit anschließender Hochrechnung auf die Gesamtzahl der Patienten sei ausgeschlossen, da es sich bei diesem Verfahren lediglich um eine Ergänzung der pauschalen Überprüfung handele, das nur im Rahmen des statistischen Vergleichs seinen Platz haben könne (Hinweis auf Urteil des BSG vom 20. September 1988 - 6 RKa 22/87 = SozR 2200 § 368n Nr. 57).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht